Kur/Rehabilitation
Als Krebskranke haben Sie evtl. Anspruch auf eine Reha-Kur (sog. Nach- und
Festigungskur). Jeder Patient sollte selbst entscheiden, ob er in der Lage ist, eine Kur
zu absolvieren. Sicherlich gibt es viele Aspekte, die eine Kur favorisieren.
Ich selbst habe diese gleich nach dem Krankenhausaufenthalt abgelehnt. Ich war nicht in
der Lage zu ertragen, mit anderen Kranken zusammen zu sein. Ich wollte in die Arme meiner
Familie, zurück in mein normales Leben. Weiterhin muß man sich bewusst sein, dass
während des Kuraufenthaltes ständige ärztliche Untersuchungen an der Tagesordnung sind,
von denen ich aber erst einmal genug hatte. Ein weiterer Aspekt ist, dass man während des
Kuraufenthaltes wiederum nur Krankengeld bezieht, wenn man schon aus der Bezügezahlung
rausgefallen ist.
Der evtl. Anspruch auf eine Kur verliert sich bei Krebskranken nicht. Sie können sich
auch nach einer gewissen Genesungs- und psychischen Aufbauphase noch dazu entschließen,
doch noch zu einer Kur zu fahren. Doch auch hier gilt wieder: Sie fallen aus der
Bezügezahlung heraus und bekommen wieder nur Krankengeld, insgesamt zählt der Zeitraum
der Krankengeldzahlung 3 Jahre nach Diagnosestellung, erst dann fängt die Zählung der
Krankentage neu an.
Lassen Sie sich bei der Auswahl der Kurklinik von Ihrer Grunderkrankung leiten und
überlegen Sie genau, was Sie mit der Kur erreichen wollen. Sollten Sie z.B. unter einem
sehr ausgeprägtem Lymphödem leiden, bietet sich eher eine Lymphklinik an. Adressen kann
Ihnen Ihre Krankenkasse nennen, oder lassen Sie sich hier auch wieder von
Selbsthilfegruppen oder Ihrem Arzt beraten.
Literatur: Soziale Informationen 2003, Broschüre der Frauenselbsthilfe nach Krebs
Bundesverband e.V., Tel. 0621-24434
Links:
www.frauenselbsthilfe.de
kontakt@frauenselbsthilfe.de
http://www.hexal-onkologie.de (hier finden Sie interessante Links zu
Rehabilitationszentren)
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Zur Antragstellung gibt es das Formular bei den Krankenkassen, den zuständigen
Dienststellen der Versicherungsanstalten oder direkt bei der Versicherungsanstalt. Es ist
unbedingt darauf zu achten, das richtige Kästchen anzukreuzen:
bei LVA Nach- oder Festigungskur (§31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)
bei BfA Nach- und Festigungskur (§31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI)
Für weitere Fragen kann die monatliche Telefonsprechstunde mit Herrn
Dipl.-Sozialarbeiter Matthias Lange unter der Nummer 0345/557 4908 jeweils am ersten
Mittwoch des Monats von 16:00 bis 17:00 Uhr oder die Informationen der jeweiligen
Ländergesellschaften der Deutschen Krebshilfe genutzt werden (z.B. unter www.krebsgesellschaft-sachsen-anhalt.de).
Kontaktadressen von Kurkliniken
(Auswahl)
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